Die Vereinssatzung des Schützenclubs Wolfartsweier 1964 e.V.

 

Die Vereinssatzung des Schützenclubs Wolfartsweier 1964 e.V.
 
§ 1 Name und Sitz des Vereines
 
Der Verein führt den Namen SCHÜTZENCLUB WOLFARTSWEIER e.V.
      Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe Durlach unter Nr. 73                                                     
      eingetragen und hat seinen Sitz in Karlsruhe, Stadtteil Wolfartsweier.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Ausübung schießsportlicher und gesellschaftlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Badischen Sportschützenverbandes, des Badischen Sportbundes und dem Bund deutscher Sportschützen, deren Satzungen er anerkennt.
 
§ 3 Vergütungen
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
1. Der Verein hat:
a) aktive jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
b) aktive Mitglieder über 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder
 
2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglieder können 
alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden 
und über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 9). Der 
Vorstand ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung eine Begründung 
abzugeben.
 
3. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Bei Jugendlichen, die nicht im 
Erwerbsleben stehen und kein eigenes Einkommen haben, entfällt die 
Aufnahmegebühr.
 
4.  Jedes Mitglied kann die Satzung auf der Homepageseite des SCW einsehen. Auf Wunsch, kann diese auch in Schriftform zugesandt werden. 
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung 
die Satzung des Vereines anzuerkennen und zu achten.
5. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
6. Die Belange Jugendlicher unter 18 Jahren regelt eine gesonderte 
Jugendordnung.
 
7. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben 
haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
Verdiente Oberschützenmeister können von der Vorstandschaft zum 
Ehrenoberschützenmeister ernannt werden. Er hat das Recht an 
Vorstandssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1. Pflichten:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu 
fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand oder 
dessen Beauftragten zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes 
erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter 
Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein 
ausgeschlossen werden (§ 7). Das Gleiche gilt, wenn die 
Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit, trotz Aufforderung nicht innerhalb einer 
Frist von sechs Monaten bezahlt werden. 
Des Weiteren sieht der Verein folgende Maßregelungen vor:
a) Verwarnung (schriftlich)
b) Ausschluss von Wettkämpfen (interne Clubsperre)
c) Standsperre bis zu einem Jahr
d) Clubausschluss
 
2. Rechte:
Die Mitglieder haben freien Zutritt zu allen vereinseigenen Anlagen. 
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte und Pflichten der ordentlichen 
Mitglieder und sind beitragsfrei.
Vor der Verhängung von Clubstrafen sind die betroffenen Mitglieder zu hören. Falls ihnen ein Erscheinen vor dem Vorstand zu einer mündlichen Aussprache nicht möglich ist, soll ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist gegeben werden. Die betroffenen Mitglieder haben das Recht, gegen Entscheidungen des Vorstandes Einspruch einzulegen und den Ehrenrat (§ 19) anzurufen.
 
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes (§6) ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, schriftlich Berufung einzulegen und/oder den Ehrenrat anzurufen.
Ausgetretene oder endgültig ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Club und seine Einrichtungen. Sie haben die Satzung sowie sämtliche Ausweise (Vereins-, Verbands-, Rundenkampfausweis) abzugeben. Vereinseigentum wie Schlüssel, Ausrüstungsgegenstände, Akten usw. sind ebenfalls abzugeben.
 
§ 8 Beiträge der Mitglieder
 
Jedes Mitglied bezahlt einen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Jugendliche Mitglieder bezahlen bis zum 18. Lebensjahr einen ermäßigten Beitrag, der ebenfalls von der Hauptversammlung festgelegt wird, oder sind im Familienbeitrag eingeschlossen. Die volle Beitragspflicht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Nichtmitglieder, die dem Verein gehörende Anlagen benutzen, haben eine vom Vorstand festgelegte Aufwandsentschädigung zu leisten.
Die Mitgliedsbeiträge des Schützenclub Wolfartsweier e.V. sind auf der Homepage des SCW einzusehen. 
 
§ 9 Organe des Vereines
 
1. Organe
a) Der Vorstand
b) Hauptversammlung
 
2. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
1. Oberschützenmeister
2. Schützenmeister
3. Schatzmeister
4. Schriftführer
5. Sportleiter
6. Jugendleiter
7. Beisitzer/Referent
8. Beisitzer/Referent
9. Beisitzer/Referent
Die Beisitzer/Referenten haben in erster Linie den Sportleiter zu 
unterstützen.
 
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Damenleiter/in
Pressewart
Bauausschuss
Vergnügungsausschuss
Kantinenausschuss usw.
Die Ausschussmitglieder werden von der Vorstandschaft für einen 
bestimmten Zweck und Dauer benannt.
 
4. Die Mitglieder des Vorstandes (Punkt 2) werden von der 
Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.
In geraden Jahreszahlen werden die Positionen 1, 3, 5, 7, 9 gewählt. 
In ungeraden Jahren die Positionen 2, 4, 6, 8.
 
5. Der Oberschützenmeister, der Schützenmeister und der Schatzmeister leiten die Vereinsgeschäfte.  Sie vertreten den Verein gerichtlich und 
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand unterstützt den Oberschützenmeister in der Leitung des 
Vereines.
 
6. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom Oberschützenmeister, im 
Falle seiner Verhinderung vom Schützenmeister. Über die Sitzungen 
und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom 
Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
 
7. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Jahreshauptversammlung 
aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand 
berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des 
Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese 
Bestimmung findet auf den Oberschützenmeister des Vereines keine 
Anwendung.
Fällt der OSM aus irgendeinem Grunde während der Wahlperiode aus, 
muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
 
§ 10 Vorstandsmitglieder
 
In den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden, welches am Tage der Wahl ein volles Geschäftsjahr dem Verein angehört.
 
§ 11 Kassenprüfer
 
Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Die Hauptversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer auf zwei Jahre.
Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
 
§ 12 Jahreshauptversammlung
 
Die Jahreshauptversammlung wird geleitet vom Oberschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom Schützenmeister.
Die Einladung zu dieser muss spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder per Mail an jedes Mitglied unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
 
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Oberschützenmeisters und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
f) Anträge
g) Verschiedenes
 
2. Die Jahreshauptversammlung soll bis spätestens 31. März des 
folgenden Jahres durchgeführt sein. Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn diese zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
 
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberschützenmeisters.
 
4. Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 
Oberschützenmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 13 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
 
1. Der Oberschützenmeister kann jederzeit eine außerordentliche 
Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der 
Tagesordnung einberufen.
 
2. Der Oberschützenmeister muss eine außerordentliche 
Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25% der 
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und 
der Gründe verlangt wird.
 
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse 
wie die Jahreshauptversammlung.
 
4. Über jede außerordentliche Hauptversammlung ist ebenfalls ein 
Protokoll zu führen, das vom Oberschützenmeister und vom Schriftführer 
zu unterzeichnen ist.
 
§ 14 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
 
§ 15 Haftung
Der Verein haftet für die aus dem Sportbetrieb, Vereinsveranstaltungen und dem Bereich des Clubhauses entstehenden Schäden und Verluste nicht, soweit die Risiken nicht durch Unfall- und Haftpflichtschutz gedeckt werden.
 
§ 16 Beschlussfassung aus besonderen Gründen
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 
1. Änderung der Satzung.
Satzungsänderungen können nur auf Antrag vorgenommen werden. Der 
Antrag muss vorher den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
 
2. Auflösung bzw. Fusion des Vereines, wenn nicht mindestens sieben 
Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann 
der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Fusion des 
Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden auf 
deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
 
§ 17 Vereinsvermögen
 
Im Falle der Auflösung des Vereines fällt dessen Vermögen treuhänderisch an die Stadt Karlsruhe, Stadtteil Wolfartsweier. Sollte jedoch innerhalb von drei Jahren nach Auflösung oder Aufhebung des Vereines ein neuer Verein mit gleichem Zweck nicht gegründet werden, so fällt dieses Vermögen dem Deutschen Schützenbund zu.
 
§ 18 Ehrungen
 
Es gilt die jeweilige Ehrungsordnung.
 
§ 19 Ehrenrat
 
1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die jedoch dem 
geschäftsführenden Vorstand nicht angehören dürfen. Der Ehrenrat 
wählt sich einen Vorsitzenden. Er ist nur beschlussfähig, wenn drei 
Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidung mit einfacher 
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
 
2. Der Ehrenrat ist Berufungsinstanz bei Maßregelungen von 
Clubmitgliedern. Der Ehrenrat kann angefochtene Entscheidungen des 
Vorstandes bestätigen oder zur nochmaligen Beratung an den Vorstand 
zurückweisen. Hierzu kann er bestimmte Empfehlungen geben. Bleibt 
der Vorstand bei seiner ersten Entscheidung, so hat er dies dem 
Ehrenrat mit eingehender Begründung mitzuteilen. Falls sich der 
Ehrenrat den Auffassungen des Vorstandes nicht anzuschließen 
vermag, bleibt die endgültige Entscheidung der nächsten 
Hauptversammlung vorbehalten.
 
3. Der Ehrenrat wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die 
Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. In den 
Ehrenrat können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens fünf 
Jahre dem Verein angehören. Scheidet eines seiner Mitglieder aus, so 
ist dies bei der nächsten Hauptversammlung nachzuwählen.
 
Die Änderung der Satzung wurde an der Jahreshauptversammlung des SCW im März 2019  beschlossen und tritt mit Anerkennung des zuständigen Amtsgerichts sofort in Kraft.
 
Nach Rücksprache können Sondervereinbarungen getroffen werden.
 
Die Mitgliedschaft endet bei Kündigung immer am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Kündigung eingegangen ist.
Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat vor Ende des Kalenderjahres (30.November Poststempel) 
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der SEPA Vorschriften, werden immer zum 15.Februar jeden Jahres eingezogen.
 
 
Stand: März 2022
 
 
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Beiträge Stand 2019

 

Aufnahmegebühr

130€

Einzelmitglieder

120€

Familie 

140€

Rentner

65€

Rentner Familie

85€

Jugendliche bis 18 Jahre

60€

Nach Rücksprachen können Sondervereinbarungen getroffen werden.