Unsere Jugendarbeit
Die Jugend des SCW ist eine aktive und vielseitige Gruppe im Alter zwischen zwölf und achtzehn Jahren.
Alle Jugendlichen haben ohne Vorkenntnisse angefangen. Mit dem nötigen Ehrgeiz und guten Training haben sie verstanden, innerhalb kürzester Zeit respektable Ergebnisse zu erzielen.
Unser Training findet jeden Donnerstag zwischen 16:00 Uhr und 17.30 Uhr statt.
Da das deutsche Waffengesetz eines der schärfsten weltweit ist und es den Umgang mit Waffen sehr genau regelt, schreibt es den Vereinen auch entsprechend geschulte Betreuer zur Obhut der Schüler und Jugendlichen vor.
Geschossen werden darf mit Luftdruckwaffen mit einer maximalen Mündungsenergie von 7,5 Joule ab einem Alter von 12 Jahren, und mit Kleinkaliberwaffen im Kaliber .22 und einer maximalen Mündungsenergie von 200 Joule ab 14 Jahren.
Zwingend erforderlich ist dazu noch die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder deren Anwesenheit.
Also Ihr zukünftigen Schützen, macht Euch einfach selbst ein Bild. Kommt vorbei, schaut zu, probiert aus. – Alles erst einmal völlig unverbindlich.
Scheut Euch nicht Fragen zu stellen – dafür steht unsere Jugendleiterin jederzeit im Jugendtraining oder auf Anfrage zur Verfügung.
Unsere Jugendleiter(in)
Dieses Amt ist gegenwärtig Vakant
Berichte zurückliegender Veranstaltungen
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Kreismeisterschaft der Jugend am 11. März 2023 in Ettlingen
Seit dem letzten Sommer 2022, so berichtet mir unsere Jugendleiterin Sabrina Rehhorn, haben wir
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Kreismeisterschaft 2019 in Ettlingen
Am 24. März 2019 fand die Kreismeisterschaft des Sportschützenkreises 12 Karlsruhe mit der
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Kreismeisterschaft 2019 SpoPi Mörsch
Am 13.04.2019 fand die zweite Kreismeisterschaft in diesem Jahre in der Disziplin 25m Pistole für
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Landesmeisterschaften 2018 in Ittersbach
Am 23.06. hieß es früh aufstehen, da unser Jungschütze Marcel einen Start bei den
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AEV – Endkampf in Mörsch 2018
Am 09.06. war es wieder soweit: nach der AEV-Runde stand an diesem Samstag der Endkampf der
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Landesmeisterschaft Sportpistole Jugend 2017
Am Sonntag, 01.07.2017, fanden in Ittersbach die Landesmeisterschaften der Jugend statt.
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Jugendordnung
des Schützenclubs Wolfartsweier 1964 e. V.
gemäß § 5 Nr. 6 der Vereinssatzung
§ 1
Zuständigkeit und Mitgliedschaft
Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürfnisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung überfachlicher Jugendarbeit, schließen sich die Kinder und Jugendlichen des Schützenclubs Wolfartsweier zur Schützenjugend zusammen.
Der Schützenjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr1 an, sowie der Jugendsprecher und der Jugendleiter, wenn diese älter als 18 Jahre sind.
Männliche und weibliche Personen sind gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Jugendordnung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.
§ 2
Aufgaben und Ziele
Die Schützenjugend des Schützenclubs Wolfartsweier möchte
- durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Schießsport zu betreiben,
- Brauchtum und Tradition des Schützenwesens erhalten und pflegen,
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement anregen und ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe auf nationaler und internationaler Ebene Bereitschaft zur Verständigung wecken.
§ 3
Organe und Wahlen
Organ der Schützenjugend ist der Jugendsprecher. Er wird von der Schützenjugend gewählt und vertritt diese nach innen und außen. Die Wahl zum Jugendsprecher findet mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Vereins in der Jahreshauptversammlung der Schützenjugend statt. Eine Vertretung des Jugendsprechers ist nicht vorgesehen.
Der Jugendleiter ist Organ des Vereins. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins. Der Jugendleiter wird von der Jahreshauptversammlung des Vereins auf jeweils zwei Jahre gewählt2 . Seine Wahl ist vom Jugendsprecher zu bestätigen. Die Vertretung des Jugendleiters erfolgt durch den Sportleiter des Vereins.
Der oder die Jugendtrainer sind – sofern dieses Amt nicht vom Jugendleiter oder vom Jugendsprecher wahrgenommen wird – weder Organ der Schützenjugend noch des Vorstandes. Dies gilt auch für Elternvertreter.
§ 4
Versammlungen der Schützenjugend
Die Jahreshauptversammlung der Schützenjugend wird vom Jugendsprecher geleitet. Der Jugendleiter hat ein Anwesendheitsrecht. Weitere Organe des Vereins können bei Bedarf eingeladen werden. Stimmberechtigt sind alle Angehörigen der Vereinsjugend bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Eine Versammlung der Schützenjugend kann jederzeit durch den Jugendsprecher einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Schützenjugend ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussfähig.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Auf Antrag ist geheim zu wählen.
§ 5
Jugendkasse
Die Schützenjugend verfügt über keine eigene Kasse. Die vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten, werden vom Jugendleiter in Zusammenarbeit mit dem Jugendsprecher verwaltet. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel obliegt dem Jugendleiter. Die Prüfung erfolgt durch den Vorstand und den Kassenprüfern3 .
§ 6
Sonstige Bestimmungen
Sofern in dieser Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 7
Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss vom Vorstand des Schützenclubs Wolfartsweier4 und der Versammlung der Schützenjugend mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Das Gleiche gilt für Änderungen.
Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft und ist als Anlage der Vereinssatzung beizufügen5 .
(1) Siehe § 5 Nr. 1a der Vereinssatzung
(2) Siehe § 9 Nr. 2 Ziffer 6 und Nr. 4 der Vereinssatzung
(3) Siehe § 9 und § 11 der Vereinssatzung
(4) Siehe § 9 Nr. 2 der Vereinssatzung
(5) Siehe § 5 Nr. 4 der Vereinssatzung