Beiträge (Stand 2019)
Aufnahmegebühr | 130 Euro einmalig |
Einzel | 120 Euro jährlich |
Familien | 140 Euro jährlich |
Rentner | 65 Euro jährlich |
Rentner Familie | 85 Euro jährlich |
Jugendliche bis 18 Jahre | 60 Euro jährlich |
Nach Rücksprachen können Sondervereinbarungen getroffen werden.
Die Vereinssatzung des Schützenclubs Wolfartsweier 1964 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen SCHÜTZENCLUB WOLFARTSWEIER e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe Durlach unter Nr. 73
eingetragen und hat seinen Sitz in Karlsruhe, Stadtteil Wolfartsweier.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Ausübung schießsportlicher und gesellschaftlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Badischen Sportschützenverbandes, des Badischen Sportbundes und dem Bund deutscher Sportschützen, deren Satzungen er anerkennt.
§ 3 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) aktive jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
b) aktive Mitglieder über 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 9). Der Vorstand ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung eine Begründung abzugeben.
3. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Bei Jugendlichen, die nicht im Erwerbsleben stehen und kein eigenes Einkommen haben, entfällt die Aufnahmegebühr.
4. Jedes Mitglied kann die Satzung auf der Homepageseite des SCW einsehen. Auf Wunsch, kann diese auch in Schriftform zugesandt werden. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereines anzuerkennen und zu achten.
5. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
6. Die Belange Jugendlicher unter 18 Jahren regelt eine gesonderte Jugendordnung.
7. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Verdiente Oberschützenmeister können von der Vorstandschaft zum Ehrenoberschützenmeister ernannt werden. Er hat das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Pflichten:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand oder dessen Beauftragten zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden (§ 7). Das Gleiche gilt, wenn die Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit, trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten bezahlt werden.
Des Weiteren sieht der Verein folgende Maßregelungen vor:
a) Verwarnung (schriftlich)
b) Ausschluss von Wettkämpfen (interne Clubsperre)
c) Standsperre bis zu einem Jahr
d) Clubausschluss
2. Rechte:
Die Mitglieder haben freien Zutritt zu allen vereinseigenen Anlagen.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei.
Vor der Verhängung von Clubstrafen sind die betroffenen Mitglieder zu hören. Falls ihnen ein Erscheinen vor dem Vorstand zu einer mündlichen Aussprache nicht möglich ist, soll ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist gegeben werden. Die betroffenen Mitglieder haben das Recht, gegen Entscheidungen des Vorstandes Einspruch einzulegen und den Ehrenrat (§ 19) anzurufen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes (§6) ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, schriftlich Berufung einzulegen und/oder den Ehrenrat anzurufen.
Ausgetretene oder endgültig ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Club und seine Einrichtungen. Sie haben die Satzung sowie sämtliche Ausweise (Vereins-, Verbands-, Rundenkampfausweis) abzugeben. Vereinseigentum wie Schlüssel, Ausrüstungsgegenstände, Akten usw. sind ebenfalls abzugeben.
§ 8 Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied bezahlt einen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Jugendliche Mitglieder bezahlen bis zum 18. Lebensjahr einen ermäßigten Beitrag, der ebenfalls von der Hauptversammlung festgelegt wird, oder sind im Familienbeitrag eingeschlossen. Die volle Beitragspflicht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Nichtmitglieder, die dem Verein gehörende Anlagen benutzen, haben eine vom Vorstand festgelegte Aufwandsentschädigung zu leisten.
Die Mitgliedsbeiträge des Schützenclub Wolfartsweier e.V. sind auf der Homepage des SCW einzusehen.
§ 9 Organe des Vereines
1. Organe
a) Der Vorstand
b) Hauptversammlung
2. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
1. Oberschützenmeister
2. Schützenmeister
3. Schatzmeister
4. Schriftführer
5. Sportleiter
6. Jugendleiter
7. Beisitzer/Referent
8. Beisitzer/Referent
9. Beisitzer/Referent
Die Beisitzer/Referenten haben in erster Linie den Sportleiter zu unterstützen.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Damenleiter/in
Pressewart
Bauausschuss
Vergnügungsausschuss
Kantinenausschuss usw.
Die Ausschussmitglieder werden von der Vorstandschaft für einen bestimmten Zweck und Dauer benannt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes (Punkt 2) werden von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.
In geraden Jahreszahlen werden die Positionen 1, 3, 5, 7, 9 gewählt.
In ungeraden Jahren die Positionen 2, 4, 6, 8.
5. Der Oberschützenmeister, der Schützenmeister und der Schatzmeister leiten die Vereinsgeschäfte. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand unterstützt den Oberschützenmeister in der Leitung des Vereines.
6. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom Oberschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom Schützenmeister. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
7. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Jahreshauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den Oberschützenmeister des Vereines keine Anwendung.
Fällt der OSM aus irgendeinem Grunde während der Wahlperiode aus, muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
§ 10 Vorstandsmitglieder
In den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden, welches am Tage der Wahl ein volles Geschäftsjahr dem Verein angehört.
§ 11 Kassenprüfer
Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Die Hauptversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer auf zwei Jahre.
Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 12 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird geleitet vom Oberschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom Schützenmeister.
Die Einladung zu dieser muss spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder per Mail an jedes Mitglied unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Oberschützenmeisters und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
f) Anträge
g) Verschiedenes
2. Die Jahreshauptversammlung soll bis spätestens 31. März des folgenden Jahres durchgeführt sein. Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn diese zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberschützenmeisters.
4. Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Oberschützenmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
1. Der Oberschützenmeister kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Der Oberschützenmeister muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.
4. Über jede außerordentliche Hauptversammlung ist ebenfalls ein Protokoll zu führen, das vom Oberschützenmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 15 Haftung
Der Verein haftet für die aus dem Sportbetrieb, Vereinsveranstaltungen und dem Bereich des Clubhauses entstehenden Schäden und Verluste nicht, soweit die Risiken nicht durch Unfall- und Haftpflichtschutz gedeckt werden.
§ 16 Beschlussfassung aus besonderen Gründen
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1. Änderung der Satzung.
Satzungsänderungen können nur auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag muss vorher den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
2. Auflösung bzw. Fusion des Vereines, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Fusion des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
§ 17 Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereines fällt dessen Vermögen treuhänderisch an die Stadt Karlsruhe, Stadtteil Wolfartsweier. Sollte jedoch innerhalb von drei Jahren nach Auflösung oder Aufhebung des Vereines ein neuer Verein mit gleichem Zweck nicht gegründet werden, so fällt dieses Vermögen dem Deutschen Schützenbund zu.
§ 18 Ehrungen
Es gilt die jeweilige Ehrungsordnung.
§ 19 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die jedoch dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören dürfen. Der Ehrenrat wählt sich einen Vorsitzenden. Er ist nur beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
2. Der Ehrenrat ist Berufungsinstanz bei Maßregelungen von Clubmitgliedern. Der Ehrenrat kann angefochtene Entscheidungen des Vorstandes bestätigen oder zur nochmaligen Beratung an den Vorstand zurückweisen. Hierzu kann er bestimmte Empfehlungen geben. Bleibt der Vorstand bei seiner ersten Entscheidung, so hat er dies dem Ehrenrat mit eingehender Begründung mitzuteilen. Falls sich der Ehrenrat den Auffassungen des Vorstandes nicht anzuschließen vermag, bleibt die endgültige Entscheidung der nächsten Hauptversammlung vorbehalten.
3. Der Ehrenrat wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. In den Ehrenrat können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens fünf Jahre dem Verein angehören. Scheidet eines seiner Mitglieder aus, so ist dies bei der nächsten Hauptversammlung nachzuwählen.
Die Änderung der Satzung wurde an der Jahreshauptversammlung des SCW im März 2019 beschlossen und tritt mit Anerkennung des zuständigen Amtsgerichts sofort in Kraft.
Nach Rücksprache können Sondervereinbarungen getroffen werden.
Die Mitgliedschaft endet bei Kündigung immer am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Kündigung eingegangen ist.
Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat vor Ende des Kalenderjahres (30.November Poststempel)
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der SEPA Vorschriften, werden immer zum 15.Februar jeden Jahres eingezogen.
Stand: März 2022